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Zugriff von Sozialhilfeträgern auf Bestattungsvorsorgen
Im Hinblick auf die teilweise sehr unterschiedliche Handhabung der Sozialhilfeträger, was die Inanspruchnahme von Bestattungsvorsorgen anbelangt, wurde der BVB beim Bezirk Oberbayern vorstellig. Es konnte dort folgende Regelung erreicht werden, die zumindestens Gültigkeit hat bis eine endgültige Klärung durch das Bundessozialgericht oder das Bundesverfassungsgericht vorliegt:
1. Seitens des Bezirkes Oberbayern werden Bestattungsvorsorgen unterhalb von 3.500,00 Euro im Regelfall nicht als unangemessen betrachtet und werden nicht angegriffen. Zudem ist die Unangemessenheit der einzelnen Punkte der Bestattungsvorsorge seitens des Bezirks zu benennen und zu begründen.
2.
Vorsorgeverträge, die innerhalb eines Jahres vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit abgeschlossen werden, sind in der Regel verwertbar und ggf. auszulösen. Gleiches gilt für den Abschluss oder die Erhöhung bestehender Vorsorgen während des Hilfebezugs.
Zu beachten ist, dass diese Lösung für den Regelfall gilt. Wenn der Betrag von 3.500,00 Euro überschritten ist und der Abschluß des Vorsorgevertrages innerhalb der Ein-Jahresfrist liegt, kann, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist dazu führen, dass die Inanspruchnahme der Vorsorge als unzumutbare Härte anzusehen ist. Einzelheiten sind dann jeweils mit dem Sozialhilfeträger abzuklären.
Bestatterverband Bayern e. V.
Geschäftsstelle
Rechtsanwältin Haslinger
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